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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

  1. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
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Team HinSchG und LKSG

089 12114 214

hinweisgeberschutzgesetz@svg-sued.de

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Jetzt handeln!

Faire Arbeitsbedingungen und Transparenz. Übernahme von Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt. Und das alles in Bezug auf globale Lieferketten. Dafür soll in Unternehmen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sorgen, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Aber wer ist betroffen? Wie setzen Sie das Gesetz richtig um? 

Wir, bei der SVG Süd, kümmern uns darum, dass Sie rechtskonform abgesichert sind. Mit nur wenigen Klicks helfen wir Ihnen dabei, das LkSG umzusetzen. 

Wer ist betroffen?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Doch auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden müssen das Gesetz einhalten, wenn sie Zulieferer von großen Unternehmen sind. Für ausländische Unternehmen gilt das LkSG, wenn diese ihren Hauptsitz in Deutschland haben.

Die EU arbeitet an einer Richtlinie, die noch weitreichender als das LkSG ausfallen könnte. Deshalb sollten sich kleine und mittlere Unternehmen jetzt schon mit der Thematik befassen.

Was muss getan werden?

Das LkSG sieht Sorgfaltspflichten für den eigenen Geschäftsbereich, für Vertragspartner und Zulieferer vor. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten müssen betroffene Unternehmen

  • Risikomanagement inkl. jährlicher Risikoanalyse
  • Präventionsmaßnahmen einführen
  • Meldekanal zum Beschwerdemanagement implementieren
  • schriftliche Verfahrensordnung formulieren
  • Ihr Lieferkettenmanagement dokumentieren

Unternehmen bis 99 Beschäftigte

50€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 600€ (zzgl. 19% USt.)

 

  • Kostenloses Onboarding
  • Kostenlose Erstschulung
  • Unlimitierte Anlage von Redakteuren und Themen
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  • ISO-27001 zertifiziertes Hinweisgebersystem
  • Automatisierte und revisionssichere Speicherung der Kommunikation
  • Multilingual in allen
    EU-Sprachen verfügbar
  • Rund um die Uhr zugänglich
  • Vollumfängliche Fallbearbeitung
  • Automatisiertes Fristenmanagement
  • 2-Faktor-Authentifizierung
  • Erweiterung um individuelle Formulare
  • Ihr individuelles Unternehmensbranding

Unternehmen mit 100-249 Beschäftigte

100€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 1.200€ (zzgl. 19% USt.)

 

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  • Automatisiertes Fristenmanagement
  • 2-Faktor-Authentifizierung
  • Erweiterung um individuelle Formulare
  • Ihr individuelles Unternehmensbranding

Unternehmen ab 250 Beschäftigte

150€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 1.800€ (zzgl. 19% USt.)

 

  • Kostenloses Onboarding
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  • Automatisierte und revisionssichere Speicherung der Kommunikation
  • Multilingual in allen
    EU-Sprachen verfügbar
  • Rund um die Uhr zugänglich
  • Vollumfängliche Fallbearbeitung
  • Automatisiertes Fristenmanagement
  • 2-Faktor-Authentifizierung
  • Erweiterung um individuelle Formulare
  • Ihr individuelles Unternehmensbranding

Unternehmen und Kommunen ab 1.000 Beschäftigte

Individuelles Angebot

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung (zzgl. 19% USt.)

Fragen und Antworten zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die im Inland oder im Ausland geschäftstätig sind und mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Doch auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden müssen das Gesetz einhalten, wenn sie Zulieferer von großen Unternehmen sind. Für ausländische Unternehmen gilt das LkSG, wenn diese ihren Hauptsitz in Deutschland haben.

Derzeit arbeitet die EU an einer Richtlinie zu den Lieferketten, die noch weitreichender als das LkSG ausfallen könnte. Mit Blick auf die Zukunft  sollten sich daher kleine und mittlere Unternehmen jetzt schon mit der Thematik befassen.

Unternehmen müssen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die folgenden Pflichten erfüllen:

  • Risikoanalyse: Unternehmen müssen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in ihren Lieferketten identifizieren und bewerten.
  • Präventionsmaßnahmen: Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die identifizierten Risiken zu minimieren.
  • Kontrollmaßnahmen: Unternehmen müssen die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen regelmäßig überprüfen.
  • Beschwerdemechanismus: Unternehmen müssen einen Beschwerdemechanismus für Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Verstöße in ihren Lieferketten einrichten.
  • Berichterstattung: Unternehmen müssen jährlich über die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz berichten.
  • Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz können Unternehmen mit Bußgeldern von bis zu 2% des weltweiten Umsatzes belangt werden.

Da Beschwerden aus der gesamten Lieferketten stammen können, ist ein öffentlicher und barrierefreier Zugang zum Meldekanal erforderlich. Das System muss leicht verständlich und multilingual in allen notwendigen Sprachen verfügbar sein. Hinweisgebende Personen dürfen nicht an der Meldung von Missständen oder Verstößen gehindert werden und sind vor Benachteiligungen oder Bestrafungen zu schützen. Die Vertraulichkeit ihrer Identität und der Datenschutz müssen gewährleistet werden. Die Abgabe von anonymen Meldungen ist nicht zwingend vorgegeben, empfiehlt sich aus unserer Sicht allerdings – denn diese Möglichkeit bringt Vertraulichkeit zum Ausdruck und senkt die Hemmschwelle.

Personen, die den Meldekanal betreuen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen eine unabhängige, neutrale Rolle besitzen, um Interessenskonflikte auszuschließen. Im Sinne der Sorgfaltspflicht ist eine lückenlose Dokumentation unter Einhaltung des Datenschutzes und einer siebenjährigen Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben. Es wird jeweils ein Jahresbericht verlangt, dieser muss öffentlich zugänglich sein.

Personen innerhalb und außerhalb eines Unternehmens können Meldungen einreichen. Der Eingang einer Meldung wird vom Unternehmen bestätigt. Sobald ein Verstoß oder Missstand im eigenen Unternehmen oder entlang der Lieferkette bekannt wird, muss das Unternehmen im Rahmen seiner so genannten Bemühenspflicht aktiv werden. Das bedeutet, es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Missstand zu beheben oder zu minimieren. Sollte beispielsweise ein Zulieferer trotzdem weiter gegen Menschenrechte oder Umweltvorschriften verstoßen, wird das Unternehmen nur dann nicht zur Rechenschaft gezogen, wenn es seine Bemühungen gegen solche Missstände und Verstöße nachweisen kann.

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